Der armenisch-aserbaidschanische Konflikt um Berg-Karabach ist der opferreichste Sezessionskonflikt im postsowjetischen Raum. Eine friedliche Lösung scheiterte an unversöhnlichen Standpunkten zum politischen Status des Gebiets. Die als Hauptmediator tätige OSZE-Minsk-Gruppe konnte keine entscheidenden Fortschritte erzielen. Eine völkerrechtliche Beurteilung könnte entscheidend sein, um Szenarien der Konfliktbeilegung zu entwickeln.
Seit dem Kaukasuskrieg 2008 widmet sich Russland verstärkt seinen Aufgaben als regionaler Vermittler im armenisch-aserbaidschanischen Konflikt um Berg-Karabach. Moskau möchte stabilisieren, um seine hegemoniale Stellung in der geostrategisch bedeutsamen Kaukasusregion auszubauen. Bereits in der kurzen Zeitspanne ihrer ersten Unabhängigkeit zwischen 1918 und 1920 führten Armenien und Aserbaidschan Krieg um Berg-Karabach und einige andere Gebiete mit gemischter Bevölkerung. Nach der Eingliederung in die Sowjetunion entschied Moskau, dass Berg-Karabach als Autonomiegebiet bei Aserbaidschan verbleiben solle. Der Konflikt wurde in den 1980er Jahren im Zuge der Perestroika durch die Aktivitäten der angewachsenen armenischen Nationalbewegung reaktiviert. Deren Ziel war der Anschluss Berg-Karabachs an die Armenische SSR zunächst noch im Rahmen des Sowjetsystems.
Beginnend mit der Massenvertreibung von Aserbaidschanern aus der Armenischen SSR im Dezember 1987 eskalierte die interethnische Gewaltspirale. Antiarmenische Pogrome in Aserbaidschan folgten wenig später. Nach Auflösung der UdSSR führten beide Länder von 1992 bis 1994 einen blutigen Krieg gegeneinander, der schätzungsweise 30.000 Tote forderte und gigantische Flüchtlingsströme in beide Richtungen auslöste. Armenien siegte im Krieg und eroberte neben Berg-Karabach noch weitere sieben umliegende aserbaidschanische Bezirke. Dennoch blieb der endgültige Status von Berg-Karabach bis heute umstritten, da es der Republik Armenien weder gelang, Berg-Karabach völkerrechtlich an ihr Territorium anzugliedern, noch dessen internationale Anerkennung als unabhängiger Staat zu erreichen. Ziel dieses Beitrags ist es, die Frage der territorialen Zugehörigkeit Berg-Karabachs und seines politischen Status anhand völkerrechtlicher Kriterien zu beleuchten.
Den Ausgangspunkt bildet die Frage, ob Berg-Karabach nach dem Zerfall der UdSSR jemals ein integraler Bestandteil der unabhängigen Republik Aserbaidschan gewesen ist. In Abkehr vom ursprünglich zu Sowjetzeiten proklamierten Ziel einer „Wiedervereinigung“ Berg-Karabachs mit Armenien insistiert die armenische Seite heute hartnäckig darauf, dass auf dem Gebiet der früheren Sowjetrepublik Aserbaidschan rechtlich zwei voneinander unabhängige Staaten entstanden seien: die Republik Aserbaidschan und die Republik Berg-Karabach. Sie betrachtet Letztere als das Resultat des ausgeübten Selbststimmungsrechts der Karabacharmenier und beruft sich hierbei auf das in der Zerfallsperiode der UdSSR eigens für derartige Zwecke verabschiedete Sezessionsgesetz, auf dessen Grundlage die legale Trennung einer autonomen Gebietskörperschaft von ihrer Unionsrepublik vollzogen werden durfte. Aserbaidschan bezieht sich demgegenüber auf die rechtliche Kontinuität seiner territorialen Integrität, indem die frühere Sowjetrepublik als Ganzes aus der UdSSR ausgetreten sei und ihr demzufolge Berg-Karabach weiterhin angehöre.
Die unvereinbaren Rechtsauffassungen lassen sich leichter auflösen, als es den Anschein hat: Wie alle anderen Sowjetrepubliken wählte Aserbaidschan als Weg für seinen Austritt aus der UdSSR nicht das einfache Sezessionsgesetz, sondern den rechtlich höherrangigen Artikel 72 der Sowjetverfassung, wonach die UdSSR formell einen freiwilligen Staatenbund aus souveränen Unionsrepubliken darstellte, aus dem die einzelnen Mitglieder auch nur als Ganzes wieder auszutreten vermochten. Berg-Karabach hätte ein legales Abspaltungsrecht nur dann zugestanden, wenn die sowjetaserbaidschanische Führung einen Austritt nach dem Sezessionsgesetz unternommen hätte. Einzig für diesen Fall wäre eine Entscheidung darüber zulässig gewesen, ob ein Autonomiegebiet wie Berg-Karabach in der sich abspaltenden Unionsrepublik oder im Verbund der UdSSR verbleiben wollte.1 Erschwerend kommt hinzu, dass ein Austritt Berg-Karabachs selbst dann als rechtsunwirksam gelten müsste, wenn der Weg des Sezessionsgesetzes beschritten worden wäre. Die armenische Führung in Berg- Karabach setzte sich nämlich über sämtliche Auflagen hinweg, die für ein reguläres Sezessionsverfahren vorgeschrieben waren. So hätte die Durchführung eines Referendums durch den Obersten Sowjet Aserbaidschans oder alternativ durch zehn Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung der gesamten Unionsrepublik beantragt sowie durch den Obersten Sowjet in Baku genehmigt werden müssen. Ebenso wären nach einem positiven Referendumsausgang zugunsten einer Loslösung Berg-Karabachs der Oberste Sowjet der Aserbaidschanischen SSR, der Oberste Sowjet der UdSSR, der Volksdeputiertenkongress der UdSSR sowie die übrigen Unionsrepubliken und autonomen Einheiten in einem komplexen Verfahren zu beteiligen gewesen.
Stattdessen rief die nicht anerkannte Parallelregierung, der „Nationale Rat“, am 2. September 1991 Berg-Karabach eigenmächtig zur Republik aus und führte daraufhin unter Ausschluss der aserbaidschanischen Gemeinde ein unautorisiertes Referendum über den Gebietsaustritt aus der Aserbaidschanischen SSR unter den eigenen Volksangehörigen durch, das – kaum verwunderlich – einen Zustimmungsrekord von nahezu 100 Prozent verzeichnete. Die Durchführung des Referendums war nach sowjetischem Recht illegal. Somit ist auch sein Ausgang rechtlich nichtig. Dasselbe gilt folglich für die Selbstproklamation Berg- Karabachs als unabhängiger Staat am 6. Januar 1992. Es besteht daher kein Zweifel, dass Berg-Karabach zum Zeitpunkt der Auflösung der UdSSR in rechtlicher Hinsicht einen integralen Bestandteil der unabhängig gewordenen Republik Aserbaidschan bildete. Schließlich beschlossen alle Sowjetrepubliken in der Erklärung von Alma-Ata vom 26. Dezember 1991 die Selbstauflösung der Sowjetunion. Darin bekräftigten sie untereinander ausdrücklich die territoriale Integrität eines jeden und die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenzen.
Nach dem Grundsatz des Uti Possidetis Iuris erlangten beide Südkaukasusrepubliken mit der Aufnahme in die Vereinten Nationen 1992 die internationale Anerkennung als unabhängige Staaten in den zum Auflösungszeitpunkt der UdSSR nochmals bestätigten Grenzen.2
Neben den fehlenden vertragsvölkerrechtlichen sind allerdings auch die staatsqualitativen Voraussetzungen für die Anerkennung einer eigenen Staatlichkeit Berg-Karabachs unvollständig geblieben. Nach der klassischen Staatslehre verlangt dies ein eigenes Staatsterritorium, ein Staatsvolk und eine effektive Staatsgewalt. Faktisch verfügt das Separationsregime über ein eigenes Territorium, in dem funktionsfähige Verwaltungsstrukturen existieren. Infolge des hohen Militarisierungsgrades der Sezessionsgesellschaft kann ebenfalls von einer gefestigten Staatsgewalt gesprochen werden. Das Militär stellt in der Sezessionsrepublik mit ihrer – wahrscheinlich übertriebenen – Bevölkerungszahl von 150.000 Einwohnern den mit Abstand wichtigsten politökonomischen und gesellschaftlichen Akteur dar. Den entscheidenden Knackpunkt bildet jedoch die Frage, ob ohne die militärische Hilfestellung des Mutterlandes eine effektive Staatsgewalt in der Sezessionsrepublik gegeben wäre. Nach Angaben der International Crisis Group bestehen die in Berg-Karabach und den umliegenden sieben Provinzen stationierten Verteidigungs- und Okkupationstruppen immerhin zur Hälfte aus armenischen Staatsangehörigen.3 Dies bedeutet, von der ca. 45.000 Militärangehörige umfassenden Streitmacht entfallen mindestens 50 Prozent auf Armenien, das junge Wehrpflichtige den regulären Armeedienst oft an der Demarkationslinie ableisten lässt. Aus diesem Grund ist von einem gemeinsamen Militärapparat auszugehen, der zunehmend vereinheitlicht worden ist. Mit seinen militärischen Aktivitäten verstößt Armenien durchaus gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot in den zwischenstaatlichen Beziehungen und gegen das Einmischungsverbot in die inneren Angelegenheiten von anderen Staaten nach der UN-Charta. Dies gilt ebenfalls für die Wirtschafts- und Währungsunion zwischen Armenien und Berg-Karabach. Die Republik Armenien ist damit als Konfliktpartei anzusehen, ohne deren umfassende Unterstützung die Staatsgewalt in der Sezessionsrepublik deutlich weniger gefestigt wäre, sodass bei diesem Staatskriterium Abstriche gemacht werden müssen.
Noch problematischer ist die Klassifizierung der Karabacharmenier als eigenständiges Staatsvolk. Das Staatsvolk umfasst üblicherweise die Gesamtheit der Staatsangehörigen unabhängig von ethnischen Zugehörigkeiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die armenische Separationsbewegung zum Zweck der Nationsbildung nahezu alle nicht armenischen Bevölkerungsgruppen mit militärischer Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung aus dem Sezessionsgebiet vertrieben hat. Eine staatliche Anerkennung Berg-Karabachs erschiene vor diesem Hintergrund wie eine retroaktive Legalisierung der gewaltsamen Monoethnisierungspolitik.
Darüber hinaus bringt der ursprüngliche Wunsch der Karabacharmenier nach „Reunion“ mit Armenien sehr gut zum Ausdruck, dass sie sich selbst zu den Angehörigen des armenischen Volkes zählen, das sein Selbstbestimmungsrecht als Nation aber bereits mit dem Akt der Staatsgründung Armeniens ausgeübt hat und dessen Mitglieder aus historischen Gründen auch fernab dieser Staatsgrenzen in zahlreichen anderen Ländern als Minderheit leben. Dort stehen ihnen prinzipiell eigene Minderheitenrechte zu, die die praktische Selbstbestimmung über die inneren Angelegenheiten ermöglichen sollen, jedoch kein äußeres Selbstbestimmungsrecht in Sezessionsform. Ein generelles Sezessionsrecht für autochthone und immigrierte Minderheiten wäre mit dem Integritätsprinzip von Staaten schwerlich zu vereinbaren, denn anderenfalls drohte die massive Aufsplitterung des internationalen Staatensystems. Deshalb wird die territoriale Unversehrtheit von Staaten in der konkreten Rechtspraxis bevorzugt, sodass eine Sezession nur den wenigen Ausnahmefällen vorbehalten bleibt, in denen die physische Existenz einer ethnischen oder religiösen Minderheit unmittelbar und massiv bedroht ist. Dies gilt jedoch nicht für eine Minderheit, die wie in diesem Fall die Sezession selbst initiiert hat, um sich einem anderen Staat anzuschließen.
Die Berg-Karabach durch die internationale Staatengemeinschaft verweigerte Anerkennung entspricht folglich dem Vertragsvölkerrecht wie dem Gewohnheitsvölkerrecht. Dennoch lebt die Bevölkerung im Sezessionsgebiet nicht im Zustand völliger rechtlicher Schutzlosigkeit. Nach vorherrschender Meinung ist das völkerrechtliche Gewaltverbot in den zwischenstaatlichen Beziehungen absolut und schützt somit auch existierende De-factoRegime, unabhängig davon, ob diese durch einzelne Staaten anerkannt worden sind oder nicht. Aserbaidschans Interesse am Rückerwerb Berg-Karabachs ist zwar zweifellos legitim, darf allerdings nur mit gewaltfreien Mitteln verfolgt werden. Bislang hat die armenische Seite jedoch wenig Kompromissbereitschaft gezeigt, eine Konfliktlösung unterhalb der Schwelle einer staatlichen Unabhängigkeit Berg-Karabachs zu akzeptieren.
Aktuell zeigen andauernde Sicherheitsvorkommnisse an der Demarkationslinie die potenzielle Gefahr des erneuten Gewaltausbruchs. Den Konfliktursprung bilden gegensätzliche Auffassungen über die historische Gebietszugehörigkeit und daraus resultierende Ansprüche Armeniens gegenüber Aserbaidschan, das zu Sowjetzeiten die Gebietshoheit ausübte. Die in der Perestroikaperiode entstandene armenische Nationalbewegung versuchte zunächst erfolglos, im Rahmen des Sowjetsystems, Berg-Karabach an Armenien anzuschließen. Daraufhin initiierte die armenische Führung in Berg-Karabach unter Berufung auf ein vermeintliches nationales Selbstbestimmungsrecht die unilaterale Sezession Berg-Karabachs von Aserbaidschan, womit sie überwiegend selbst verschuldet die Konflikteskalation provozierte. Allerdings besaßen die Karabacharmenier weder nach sowjetischem Recht noch nach internationalem Völkerrecht ein legales Abspaltungsrecht, da die Sonderbedingungen für die Entstehung eines eventuell völkerrechtskonformen Sezessionsrechts nicht vorlagen und die armenische Seite ihrerseits die Sezession mit der Motivation verfolgte, sich dem benachbarten Mutterland anzuschließen.
Mit der Berg-Karabach bis zum heutigen Tag verweigerten Anerkennung demonstriert die internationale Staatengemeinschaft ihre Selbstbindung an das Völkerrecht, das allerdings auch Aserbaidschan zur friedlichen Konfliktbeilegung verpflichtet. Den Karabacharmeniern stehen diesbezüglich eigene Minderheitenrechte und ggf. auch umfassende politische und kulturelle Autonomierechte innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans zu. Der Berg-Karabach-Konflikt bleibt vorerst eine große Herausforderung für die Mediatoren der OSZE, die zwischen den völkerrechtlich begründeten Interessen der Konfliktpar teien einen Kompromiss erzielen sollen.
International Crisis Group: Europe Report No. 166, 2005, http://www.crisisgroup.org/home (abgerufen am 20.12.2009).
Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt – Eine juristische Analyse. Springer, Berlin / Heidelberg 2009.
Langner, Heiko: Krisenzone Südkaukasus, Berg-Karabach, Abchasien und Südossetien im Spannungsfeld von Identität, Völkerrecht und geostrategischen Interessen. Köster, Berlin 2009.
Dipl.-Pol. Heiko Langner, geb. 1971 ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Büro von Katrin Werner (MdB, DIE LINKE.)
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