Der Parteitag möge beschließen:
1. In Zeile 1075 bis 1077 wird der zweite Satz „Strukturbestimmende Großbetriebe (…) überwinden.“ gestrichen.
2. In Zeile 1094 bis 1096 wird der erste Satz wie folgt neu gefasst: „Die Daseinsvorsorge, die gesellschaftliche Infrastruktur, die Finanzinstitutionen und die Energiewirtschaft gehören in öffentliche Hand [gestrichen: und] oder müssen zumindest demokratisch kontrolliert werden.“
Begründung:
Der erste Satz des Abschnittes zu Öffentlichem und Belegschaftseigentum drückt die in der LINKEN unumstrittene Position aus: „Wir wollen mehr öffentliches Eigentum in verschiedenen Formen“.
Wenn die im dritten Satz des ersten Absatzes enthaltene Aussage ernst gemeint ist, dass wir als LINKE derzeit weder eine abschließende Aussage treffen können, „auf welche Bereiche, Unternehmen und Betriebe sich die demokratische Vergesellschaftung erstrecken und in welchen öffentlichen oder kollektiven Eigentumsformen sie sich vollziehen muss“ und eine solche Festlegung auch nicht allein, sondern im demokratischen Prozess, also gesellschaftlich entscheiden lassen wollen, dann sind einige im Programmentwurf verbliebene Gewissheiten zum Eigentumsübergang in Frage zu stellen. Ohne damit die oben genannte unumstrittene Grundposition zu negieren.
a) Grundsätzlich:
Liest man den Abschnitt zu Öffentlichem und Belegschaftseigentum, kann der Eindruck entstehen, dass bis auf die Kleinunternehmen nahezu alle Unternehmen zu „vergesellschaften“ sind:
- die strukturbestimmenden Großbetriebe der Wirtschaft,
- die Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
- die gesellschaftliche Infrastruktur,
- die Finanzinstitutionen und Privatbanken,
- die Energiewirtschaft und die netzgebundenen Dienstleistungen.
Unklar bleibt dabei jedoch, wie eine solche gelenkte Wirtschaft funktionieren soll, angesichts der Erfahrungen, die selbst bei einem offeneren System wie demjenigen Jugoslawiens gesammelt wurden.
Ist mit den vorgesehenen „Vergesellschaftungen“ hingegen nur die Veränderung des Eigentumstitels vorgesehen, dann wäre damit keine Überwindung des kapitalistischen Eigentums verbunden, sondern eine Wirtschaftsweise, die von Staatsmonopolen beherrscht und in der der Wettbewerb strukturell verunmöglicht wird.
b) Konkrete Beispiele:
Unbestimmt ist bislang, was unter „strukturbestimmenden Großbetrieben“ zu verstehen ist und welche Branchen davon umfasst sind.
Eine „Vergesellschaftung“ der netzgebundenen Dienstleistungen (darunter zum Beispiel auch die Handysparte) kann und würde dazu führen, dass Verbraucherinnen- und Verbraucherinteressen in einen Konflikt mit den staatlichen Eigentümerinteressen geraten. Die Inadäquanz von Verbraucherinformation und verbrauchergerechter Preisgestaltung zeigte sich nicht nur in der Vergangenheit an der Preis- und Konsumentenpolitik der Bundespost, sondern ist ständiger Begleiter, u.a. der Tarifkalkulation bei staatlichen Energieversorgungsunternehmen.